Probefahrt beim Gebrauchtwagenverkauf

Probefahrt gefällig? Aber mit Vorsicht!

Jeder private und gewerbliche Verkäufer eines Autos kennt das: Der Kaufinteressent besichtigt das gute Stück und möchte vor der endgültigen Kaufentscheidung -natürlich- eine Probefahrt machen. Aber hier ist Vorsicht geboten, was eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) belegt (Az. V ZR 8/19). Pflichtgemäß hatte sich in diesem Fall der Verkäufer eines Mercedes V 220 d vor der Probefahrt den Personalausweis und den Führerschein des Kaufinteressenten zeigen lassen. Schon aus versicherungsrechtlichen Gründen ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, zu überprüfen, ob derjenige, dem er sein Fahrzeug überlässt, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. In dem konkreten Fall hatte der Kaufinteressent diese Dokumente sogar als Pfand zurückgelassen, als er sich alleine ans Steuer des Fahrzeugs setzte und zur Probefahrt startete. Leider kam der Kaufinteressent nie zum Verkäufer zurück. Die zurückgelassenen Dokumente stellten sich als gut gemachte Fälschungen heraus. Mit Fälschungen kannte sich der Kaufinteressent offenbar gut aus. Denn mit aus einer Zulassungsstelle in Dortmund gestohlenen Original-Vordrucken stellte er täuschend echt aussehende Zulassungsbescheinigungen her. Damit bot er das „gestohlene“ Fahrzeug auf der Internetverkaufsplattform mobile.de an. Eine Käuferin war schnell gefunden, auch wegen des günstigen Preises von 46.400 Euro. In der Zulassungsstelle kam dann aber die Überraschung. Die Käuferin wurde kurzzeitig festgenommen, das Fahrzeug beschlagnahmt, da es „gestohlen“ sei. Das sah die Käuferin ganz anders und verklagte den rechtmäßigen Verkäufer auf Herausgabe, denn sie hatte echtes Geld an den Verkäufer bezahlt und keinen Grund gehabt, an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. Und so sah es auch der BGH. Der gutgläubige Erwerb von gestohlenen oder abhanden gekommenen Sachen ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 935 Abs. 1 BGB). Aber das Fahrzeug sei gar nicht gestohlen oder abhandengekommen, sagte der BGH, denn der Verkäufer habe das Fahrzeug zur Probefahrt ja freiwillig herausgegeben. Der rechtmäßige Verkäufer geht hier leer aus. Dies kann jeder Verkäufer aber leicht vermeiden, z.B. in dem er den Kaufinteressenten auf der Probefahrt begleitet oder begleiten lässt. Auch andere Maßnahmen sind wirksam, zu denen ich -wie in anderen verkehrs- und vertragsrechtlichen Angelegenheiten- gern berate.